Satzung

genehmigt bei der außerordentlichen Vollversammlung am 29. 01. 2009

Artikel 1: Name, Sitz, Dauer, Rechtssubjekt und Ehrenamtlichkeit

1.1 Name

Der am 12.11.2001 gegründete Verein trägt den Namen „Theaterpädagogisches Zentrum Brixen -  Theater im Regenbogen« in Kurzform „TPZ BRIXEN« (im Folgenden Verein genannt).

1.2 Sitz

Der Verein hat den Sitz in I - 39042 Brixen, Köstlan Straße 28, welcher innerhalb der Gemeinde durch Beschluss des Vorstandes verlegt werden kann.

1.3 Dauer

Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

1.4 Rechtssubjekt

Beim Verein handelt es sich um eine ehrenamtliche und gemeinnützige Organisation, die keinerlei Gewinnabsichten verfolgt.

1.5 Ehrenamtlichkeit

Alle Ämter und Funktionen in den Gremien des Vereins werden ebenso wie die Tätigkeiten der Mitglieder ehrenamtlich erbracht.

 

Artikel 2: Zweck und Ziele des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Theaterpädagogik unter Einbeziehung anderer Ausdrucksformen. 

2.2 Das Ziel des Vereins ist die Ermöglichung von kultureller Partizipation von Menschen aller Altersstufen mit besonderer Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen, auch jener mit besonderen Bedürfnissen, durch die Realisierung von Projekten in den Bereichen Theater, Medien, Tanz, Musik, kreatives Schreiben und Gestalten.

Das Vereinsziel wird erreicht insbesondere durch die Realisierung von und die Teilnahme an kulturpädagogischen Projekten im Freizeit-, Schul- und Sozialbereich mit und für Menschen aller Altersstufen mit besonderer Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen, auch jener mit besonderen Bedürfnissen, auf regionaler und internationaler Ebene.

Dazu gehört auch der Aufbau von und die Teilnahme an regionalen und internationalen Netzwerken im Bereich Theater- und Kulturpädagogik und die Realisierung von und die Teilnahme an Austauschen auf regionaler und internationaler Ebene sowie die Aus- und Weiterbildung, Beratungstätigkeit, Forschung im Bereich Theater- und Kulturpädagogik sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse aus dieser und der pädagogischen Tätigkeit.

Inhaltlich ist die Arbeit des Vereins geprägt vom Respekt anderen Menschen und Kulturen gegenüber. Schwerpunkt des TPZ sind weiters Bewusstseinsbildung für die Rechte von Kindern und Jugendlichen und die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau.

 

Artikel 3: Vermögen und Finanzen 

Das Vermögen des Vereins besteht aus allen Gütern beweglicher und unbeweglicher Natur, welche unter Verwendung der ihm aus den Einnahmen zufließenden Mitteln erworben werden oder welche ihm in Form von allfälligen Sachspenden, Schenkungen und Zuwendungen oder auf irgendeine andere gesetzliche Weise zukommen.

Der finanzielle Fonds des Vereins wird aus den von den einzelnen Mitgliedern eingezahlten Jahresbeiträgen, von freiwilligen Zuwendungen Dritter, Beiträgen, Beihilfen und Subventionen von Gemeinden, Land, Region, Staat, Europäischer Union und anderer Körperschaften sowie von Erträgen des wie immer investierten Fonds und vom Entgelt für geleistete Dienste gebildet.

Sollte sich in einem Geschäftsjahr ein Überschuss ergeben, wird dieser niemals direkt oder indirekt an die Mitglieder ausbezahlt. Der Überschuss kann ausdrücklich nur für Vereinszwecke verwendet werden.

 

Artikel 4:Vereinsjahr / Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Innerhalb 30. April des darauf folgenden Jahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

 

Artikel 5:Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können physische und juridische Personen sein, welche bereit sind, zur Verwirklichung der Zielsetzungen laut diesem Statut aktiv mitzuwirken und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das an den Vereinsvorstand zu richtende Aufnahmegesuch, welches die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung und der gültigen Vereinsbeschlüsse beinhalten muss, wird vom Vereinsvorstand überprüft, welcher über die Aufnahme bzw. Ablehnung schriftlich entscheidet. Der Beschluss wird protokolliert und dem Ansuchenden mitgeteilt, Ablehnungen müssen begründet sein.

 

Artikel 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen  und Vorschläge für die Vereinstätigkeit einzubringen. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben Stimmrecht:

-     bei der Bilanzgenehmigung

-     bei Statutenänderung

-     bei der Ernennung der verschiedenen Vereinsorgane

 

6.2 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsstatuten einzuhalten, die Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Vereinsinteressen zu fördern, bei Veranstaltungen mitzuhelfen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

Artikel 7: Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch den freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich bekannt zu machen ist und jederzeit erfolgen kann;

b)  wenn über ein Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht eingezahlt worden ist;

c)   Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Statuen oder die gültigen Vereinsbeschlüsse missachtet oder in irgendeiner Weise den Verein schädigt oder den Vereinszielen entgegenarbeitet;

d)  Durch den Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.

Geleistete Beiträge werden im Falle des Austritts oder Ausschlusses nicht rückerstattet.

 

Artikel 8: Gliederung der Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der Vorstand

3.   der Vorsitzende

4.   das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer

 

Artikel 9: Die Mitgliederversammlung

9.1 Einberufung

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung auf begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

9.2 Vorsitz

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. In Abwesenheit von beiden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ernennt einen Protokollführer, und falls notwendig, zwei Stimmzähler. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. 

9.3 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

-     die Bestimmung der grundsätzlichen Richtlinien für die gesamte Vereinstätigkeit;

-     die Abänderung der Vereinsstatuten;

-     die Wahl der im Statut vorgesehenen Organe;

-     die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrechnung;

-     die Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und des Haushaltsvoranschlages;

-     die Entlastung des Vorstandes;

-     die Auflösung des Vereins;

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Genehmigung der Bilanz müssen an einer eigens dafür vorgesehenen Anschlagtafel für acht aufeinander folgende Tage veröffentlicht werden.

9.4 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. In zweiter Einberufung, die wenigstens eine Stunde später angesetzt werden muss, ist die Mitgliederversammlung bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Artikel 14 mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie in Grundsatzfragen ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung kann durch Handaufheben erfolgen.

Jedes Mitglied hat je ein Stimmrecht. Jedes Mitglied kann bei Verhinderung einem anderen Vereinsmitglied sein Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht abtreten. Jedes Mitglied kann bis zu 2 (zwei) Vollmachten auf sich vereinen.

 

Artikel 10: Der Vorstand

10.1 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus insgesamt drei volljährigen Personen zusammen:

-     dem Vorsitzenden

-     dem Stellvertreter und

-     einem Beirat

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen bzw. Fachleute mit beratender Funktion zu den Sitzungen einladen. Bei Bedarf können mit Vorstandbeschluss zusätzliche Personen, ohne Stimmrecht, in den Vorstand kooptiert werden. Die hauptberuflichen Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme regelmäßig an den Sitzungen teil.

 

10.2 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung bestimmt zunächst einen Wahlleiter und zwei Stimmzähler.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl demokratisch gewählt und bleibt für 3 (drei) Jahre im Amt. Wählbar sind alle Mitglieder und Delegierten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Es können maximal 3 (drei) Vorzugsstimmen abgegeben werden. Gewählt sind jene, welche die meisten Vorzugsstimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In der ersten Vorstandsitzung wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den Stellvertreter und verteilt die Aufgabenbereiche unter den Gewählten. Ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied übernimmt die besondere Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.

Im Falle von Rücktritt oder dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit eines der Vorstandsmitglieder rückt der/die erste Nichtgewählte nach.

 

10.3 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Der Vorstand wird sooft einberufen, als es der Vorsitzende für notwendig hält, oder wenn mindestens 2 (zwei) Vorstandsmitglieder die Einberufung für notwendig befinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Brief, Fax, oder E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung mindestens 5 (fünf) Tage vor dem Termin der Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Die gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben werden.

 

10.4 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

-     die Durchführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse;

-     die ordnungsgemäße Durchführung des Jahresprogrammes;

-     die Vereinsführung und -verwaltung;

-     die laufende Finanzgebarung;

-     die Mitgliederaufnahme;

-     die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

-     der Ausschluss von Mitgliedern;

-     die Einstellung und Führung der lohnabhängigen und freien Mitarbeiter;

-     die Erstellung des Tätigkeitsprogrammes und des Haushaltsvoranschlages;

-     die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrechnung;

-     Abschluss von Konventionen mit Institutionen, mit denen der Verein kooperieren will;

-     die Ausarbeitung und der Beschluss einer Geschäftsordnung.

 

10.5 Der Vorstand kann bestimmte Verwaltungsaufgaben an einen Geschäftsführer, der auch nicht Mitglied sein kann, delegieren.

 

Artikel 11: Der Vorsitzende

Der Vorsitzende ist der rechtliche Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein nach innen, gegenüber Dritten und bei Gericht. Er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu Sitzungen ein und leitet dieselben.

Er stellt die hauptberuflichen Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Vorstand an.

Er sorgt für die Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse.

In Dringlichkeitsfällen ist er ermächtigt, die Vorstandsbefugnisse auszuüben, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung durch den Vorstand in nächster Sitzung.

In seiner Abwesenheit nimmt, nach Auftrag des Vorsitzenden oder des Vorstandes der Stellvertreter all seine Funktionen und Aufgaben war.

 

Artikel 12: Rechnungsprüfer und Schiedsgericht

Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 3 (drei) Jahren 2 (zwei) Rechnungsprüfer gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sind mehr als zwei Kandidaten, wird die Wahl geheim durchgeführt. Sie haben die Aufgabe, die Finanzgebarung zu überprüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen. Sie sind berechtigt, zu jeder Zeit Kontrollen durchzuführen. Der Mitgliederversammlung legen sie jährlich einen schriftlichen Bericht vor. Mit beratender Stimme können sie auch an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Diesem Gremium obliegt auch die Funktion des Schiedsgerichtes. Jeglicher Streitfall zwischen Vereinsmitgliedern, zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. dessen Organen ist dem Schiedsgericht zu unterbreiten. Das Schiedsgericht entscheidet nach eigenem Ermessen.

 

Artikel 13: Der Geschäftsführer

Der  Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der vorliegenden Richtlinien durch und ist für jene Aufgaben  verantwortlich, die ihm vom Vorstand anvertraut werden. Er sorgt für eine sorgfältige Buchführung des Vereins und nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

 

Artikel 14: Auflösung des Vereins

Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins und über die Zweckbestimmung des Vermögens erfordert die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder. Bei Auflösung wird das Vermögen des Vereins an Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen übertragen, die in der freien Jugendarbeit tätig sind oder für soziale Einrichtungen bestimmt.

 

Artikel 15: Regelung laut ZGB

Alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die Vorgaben des Zivilgesetzbuches sowie durch die gesetzlichen Bestimmungen für die nicht gewerblichen Körperschaften, speziell durch jene der ehrenamtlichen Organisationen und der anerkannten Vereine geregelt.